Kfz-Sachverständigenbüro

SchneiderGmbH

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Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geld-entschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB, für die Entziehung der Nutzungsmöglich-keit seines beschädigten Fahrzeugs.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeug-typ, dem Fahrzeugalter und der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, wobei sich die Rechtsprechung insbesondere bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung für Fahrzeuge die älter als 5 Jahre sind uneinheitlich darstellt. Der konkrete Tagessatz für Pkw, Geländewagen, Transporter und Krafträder kann durch den Sachverständigen etwa aus der Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach "Sanden, Danner, Küppers-busch" entnommen und im Schadengutachten dargestellt werden.    

 

 

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